Allgemeine Geschäftsbedingungen
MPI LED- & Energiekonzepte GmbH
Stand: 05/2024
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der MPI LED- & Energiekonzepte GmbH (nachfolgend „MPI“ genannt) gegenüber ihren Kunden.
Abweichende, widersprechende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, deren Geltung wird von MPI ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§ 2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind die Lieferung von LED-Produkten sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen, insbesondere Beratung, Planung, Umrüstung und Installation von LED-Beleuchtungssystemen.
Alle Angebote von MPI sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch MPI zustande.
Im Rahmen der Umrüstung von Beleuchtungsanlagen übernimmt MPI erforderlichenfalls die Erneuerung elektronischer Komponenten ab der Unterverteilung. Die Einhaltung einschlägiger Normen (u.a. DIN 43870, DIN VDE 0100, DIN EN 62305-3) wird vorausgesetzt. Zusätzlicher Aufwand aufgrund von Abweichungen von diesen Normen ist nicht im Angebot enthalten.
Soweit nicht ausdrücklich beauftragt, obliegt die Sicherstellung von Überspannungsschutz und Blitzschutz der umgerüsteten Sportanlage dem Kunden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Versand- und Verpackungskosten.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug ist MPI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
§ 4 Vorleistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist für die Einholung erforderlicher Genehmigungen im Rahmen von Bauvorhaben eigenverantwortlich, es sei denn, diese Leistungen wurden ausdrücklich MPI übertragen.
Bei Installationen auf bestehenden Masten oder Konstruktionen ist der Auftraggeber für die statische Prüfung und die Sicherstellung der Tragfähigkeit verantwortlich.
Vor Projektstart erhält der Auftraggeber projektspezifische Vorleistungen, die organisatorisch und technisch sicherstellen, dass die Realisierung durch MPI und deren Subunternehmen fristgerecht udn ohne Mehraufwand erfolgen kann. Sollten diese Vorleistungen nicht erfüllt sein, so ist dies unverzüglich mitzuteilen, um mögliche Mehrkosten zu vermeiden (z.B.: Anfahrtskosten, etc.)
- Sollte die Baugenehmigung, Statik, standortbezogene Typenstatik oder eine andere dritte Stelle eine Vorbereitung von Fundamentarbeiten wie Verdichtungen, Ausgleichmasse (wie z.B. Sand) erfordern, so hat der Auftraggeber diese Erfordernis vorzubereiten in dem die geforderten Materialien direkt zu dem jeweiligen Bauloch angeliefert werden und vor der Verbauung bereitstehen. Gesondertes Material, dass nicht im Angebot explizit aufgeführt ist, wird vom Auftraggeber gestellt und kann nicht verrechnet oder später in Rechnung gestellt werden.
Sollte der Auftraggeber keine Materialentsorgung (Altanlage, Erde, etc.) beauftragt haben, so hat dieser für die Entsorgung selbstständig Sorge zu tragen. Sollte eine Entsorgung beauftragt worden sein, so ist diese bindend – sollte der Auftraggeber sich kurzfristig umentscheiden bzgl. der Entsorgungsbeauftragung, so ist vorab zu klären, ob bereits Kosten (Planung, etc.) entstanden sind, ohne Vorklärung hat der Auftraggeber das Risiko entstandene Aufwände im Nachgang übernehmen zu müssen. (Beispiel: Kunde beauftragt die MPI mit der Fluter & Flutlichtmast Entsorgung. Bei Abholung sind Teile jedoch bereits entsorgt, sodass MPI höhere Entsorgungskosten durch Leerfahrten und Mindermengen entstehen. – Der Kunde hat diese Zuschläge entsprechend zu verantworten und zu übernehmen).
Verzögerungen oder Zusatzkosten, die durch fehlende oder nicht erbrachte Vorleistungen entstehen (z. B. Anfahrt, Gerätemiete, Übernachtungskosten), trägt der Auftraggeber. Bleiben erforderliche Vorleistungen aus, ist MPI berechtigt, 60 % der Auftragssumme binnen 14 Tagen nach dem ursprünglich geplanten Einbauzeitpunkt zu berechnen.
- Erdarbeiten für Fundamente umfassen das Ausheben von Erdreich der Bodenklasse 3 und Bodenklasse 4. Andere Bodenklassen können zusätzliche Maschinen und Arbeitsstunden erfordern, die nach Benachrichtigung des Auftraggebers als zusätzliche Positionen abgerechnet werden. Zusätzlich umfasst es die Verarbeitung der neben den Fundamentlöschern aufgehäuften Sand- und Schotterzulieferungen des Arbeitgebers inkl. der Verdichtung mittels Stampfer.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
Verbindliche oder unverbindliche Liefertermine bedürfen der Schriftform.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer, von MPI nicht zu vertretender Umstände (z. B. Streik, behördliche Anordnungen) berechtigen MPI, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
Gerät MPI mit der Lieferung in Verzug, ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf von vier Wochen ab einem unverbindlichen Liefertermin schriftlich eine Nachfrist zu setzen.
§ 6 Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme erfolgt durch den Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders im Angebot geregelt. Die Erfüllung einschlägiger Vorschriften (z. B. DIN VDE 0105, DGUV Vorschrift 3) obliegt dem Kunden.
MPI führt einen Testbetrieb zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit durch. Eine abschließende Aktivierung der Anlage erfolgt erst nach normgerechter Inbetriebnahme. Nur in diesem Fall besteht Garantieanspruch auf die gelieferten Komponenten.
Erfolgt keine Mängelanzeige binnen 14 Tagen nach Fertigstellung, gilt das Projekt als abgeschlossen. Die Inbetriebnahme kann dann durch den Kunden oder nach gesonderter Beauftragung durch MPI erfolgen. Die normkonforme Prüfung bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Garantie und Gewährleistung
Für gelieferte Bauteile gelten je nach Komponente unterschiedliche Garantiebestimmungen. Anfahrts-, Personal- oder Maschinenkosten sind nicht Bestandteil der Garantie.
Entscheidet sich der Kunde für die Montage von verschleißanfälligen Bauteilen außerhalb der Griffhöhe, trägt er die daraus entstehenden Wartungs- und Austauschkosten selbst.
Individuelle Kundenwünsche, die vom Angebot oder der geplanten Lösung abweichen, können kostenpflichtig sein. Für daraus resultierende Funktionsänderungen übernimmt MPI keine Haftung für die ursprüngliche Leistung.
§ 8 Reklamationen
Reklamationen sind ausschließlich an die E-Mail-Adresse service@led-sport.com zu richten.
Reklamationen sind frühestens einen Tag nach dem Einbau möglich.
Reklamationen gegenüber Mitarbeitern oder Subunternehmern sowie über andere Kommunikationskanäle gelten nicht als formelle Reklamationen. Kosten, die durch eigenständige Beauftragungen an MPI vorbei entstehen, trägt der Kunde.
§ 9 Sponsoring- & Partnerschaften
Formvoraussetzung
Partnerschaften und Sponsoringvereinbarungen treten ausschließlich in Kraft, wenn ein beidseitig unterzeichneter Vertrag in schriftlicher Form vorliegt. Dieser muss eigenhändig durch die gesetzlichen Vertreter beider Parteien unterschrieben sein. Mündliche Nebenabreden, informelle Absprachen oder nicht schriftlich fixierte Vereinbarungen gelten als nicht getroffen und sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Verhandlungszeitpunkt
Partnerschaften und Sponsorings werden unabhängig von Projektaufträgen behandelt und ausschließlich nach erfolgreicher Umsetzung eines LED- oder Energieprojekts verhandelt. Eine Vereinbarung vor Abschluss eines solchen Projekts ist ausgeschlossen. Offene Reklamationen oder ausstehende Nachbesserungen verschieben den Zeitpunkt einer möglichen einvernehmlichen Einigung auf unbestimmte Zeit.
Qualifikation und Abschluss
Nur bei vollständig und zur Zufriedenheit des Kunden abgeschlossenen Projekten qualifiziert sich dieser für mögliche Partnerschafts- oder Sponsoringprogramme. Eine entsprechende Vereinbarung erfolgt ausschließlich auf Geschäftsführungsebene und ist nur gültig, wenn sie schriftlich und handschriftlich von beiden juristischen Vertretern unterzeichnet wurde.
Beendigungsrecht & Ausstiegsklausel
Beide Parteien behalten sich das Recht vor, eine Partnerschafts- oder Sponsoringvereinbarung jederzeit einseitig und ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu beenden. Im Falle einer solchen Kündigung wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % der vereinbarten Leistung pro Sponsoring-Session fällig. Alle weiteren bereits erbrachten Leistungen sind anteilig zurückzuerstatten.
Vertragsunterlagen & Vorverhandlungen
Vorliegende Vertragsentwürfe, Preisstaffelungen und Leistungspakete gelten ausschließlich als Diskussionsgrundlage und stellen kein verbindliches Angebot dar. Ein verbindliches Angebot kommt nur durch einen von beiden Parteien schriftlich und handschriftlich unterzeichneten Vertrag zustande.
§ 10 Zuleistungen durch Auftraggeber
Sollte der Auftraggeber oder Helfer die im Sinne des Auftraggebers aggieren auf Baustellen zuarbeiten, so ist der Auftraggeber für die Versicherung und baurechtliche Compliance verantwortlich.
Eine Abrechnung von Zuleistungen von Personal, Maschinen oder auch Materialien ist nicht ohne vorherige Angebotsstellung und schriftliche Angebotsannahme der MPI LED- & Energiekonzepte GmbH möglich. Sollten entsprechende mündliche Absprachen erfolgen, so sind diese unwirksam, da ausschließlich schriftliche Annahmen der MPI als Vertragspartner gültig sind.
- Unsere Subunternehmen aktzeptieren in gleicherweise keine direkte Auftragsvergabe, die an der MPI vorbei getätigt werden, soweit es Zuleistungen des Auftraggebers (Maschinen, Personal, Material) betreffen.
§ 11 Gesetzliche Anforderungen, Normen, Baurechtliche Fragestellungen
Die MPI und Ihre Mitarbeiter beraten nicht in baurechtlichen Erfordernissen und Belangen. Die Mitarbeiter können allenfalls Empfehlungen ausprechen, außer es wird ausdrücklich eine Beratungsleistung beauftragt.
- Beauftragte Beratungsleistung sind genau im Leistungsumfang im Angebot aufgeschlüsselt und Zusatzleistungen werden gesondert abgerechent.
Die MPI Leistungen umfassen die Projektrealisierung, standardmäßig ausgeschlossen sind folgende optionale Leistungen: die vorherige baurechtliche Beurteilung, Voranalyse, Bauleitung, Baubeginnanzeige, Bodengutachten, Standortbezogene Typenstatik, Prüfstatik / Prüfstatikerleistung, Standsicherheitsprüfung, Inbetriebnahme (auch elektronische Inbetriebnahme), Beratung, Blitzschutzrisikobewertung, VDE-Norm Konformitätserklärung, Kommunikation mit Bauämtern, Zusätzliche Anfahrten bedingt durch fehlende Zuleistungen des Auftraggebers.
- Optionale Leistungen müssen schriftlich beauftragt und per Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt worden sein. Optionale Leistungen umfassen ausschließlich den im Angebot schriftlich festgehaltenen Leistungsrahmen. Zusatzleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Wir weisen auch darauf hin, dass der Auftraggeber für die Sicherstellung und Einhaltung der nach Landesbauordnung geltenden Regelungen selbst verantwortlich ist. Ausgenommen es wird explizit anders lautend schriftlich beauftragt.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Gerichtsstand: Limburg an der Lahn
Stand: Mai 2024