Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der MPI LED- & Energiekonzepte GmbH
(nachfolgend „MPI“ genannt) gegenüber ihren Kunden.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, MPI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. MPI liefert LED-Produkte und bietet entsprechende Dienstleistungen, einschließlich Beratung, Planung, Umrüstung und Installation von LED-Beleuchtungssystemen, an.
2. Alle Angebote von MPI sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von MPI zustande.
3. MPI wird im Rahmen der Umrüstung der Lichtanlage die Elektronik, sofern notwendig, erneuern. Hierzu zählen alle Komponenten ab der Unterverteilung. Bei der Unterverteilung wird von einer DIN entsprechenden Unterverteilung ausgegangen. Die entsprechenden Normen (DIN 43870, DIN VDE 0603, DIN VDE 0100, DIN VDE 0603, DIN 43880, DIN EN 62305-3 (VDE 0185-3):2006-10). Zusätzlich entstehender Aufwand, der durch Nichteinhaltung der Normen entsteht, ist nicht in Angeboten der MPI enthalten. Sofern nicht mit beauftragt stellt der Kunde die Überspannungssicherheit & den Blitzschutz der umgerüsteten Sportanlage sicher.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Versand- und Verpackungskosten.
2. Die Rechnungen von MPI sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist MPI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Vorleistungen
1. Der Auftraggeber ist für die Abwicklung der erforderlichen Genehmigungen und aufgetragenen Leistungen im Rahmen der Baugenehmigungen selbst verantwortlich, außer er beauftragt diese explizit bei MPI. Sollten im Rahmen der Realisierung unvorhergesehene Anforderungen aufkommen, so sind diese entweder in Eigenleistung durch den Auftraggeber zu leisten oder werden als Beauftragung an die MPI übergeben.
2. Bei Installationen auf Bestandsmasten, Bestandskonstruktionen sorgt der Auftraggeber für die Standsicherheitsprüfung, damit sichergestellt ist, dass die geplante Traglast auch den statischen Gegebenheiten entspricht. Der Auftraggeber kann die Traglasten jederzeit bei MPI abfragen und dies mit der Statik abgleichen. Die Verantwortung der Statik liegt beim Auftraggeber, sofern nichts anderes beauftragt ist.
3. Sollte ein Projekt durch die fehlenden Vorleistungen nicht realisierbar sein, so sind zusätzliche Kosten (Anfahrt, Steigermiete, Übernachtungen) durch den Auftraggeber zu tragen. Außerdem sind 60% des Gesamtprojektes innerhalb von 14 Tage nach geplanten Verbau zu leisten, da eine Realisierung und Fertigstellung solange aufgeschoben werden muss, bis die Vorleistungen erfüllt sind. Die Verantwortung der fehlenden Vorleistung trägt allein der Auftraggeber, sofern dieser seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die MPI die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., hat MPI auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen MPI, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Der Kunde kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist MPI schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommt MPI in Verzug.
§ 6 Inbetriebnahme
1. Die Inbetriebnahme, sofern nichts anderes im Angebot vereinbart, wird durch den Kunden selbst vorgenommen. Entsprechende Pflichten die aus Normen (z.B.: DIN VDE 0105, DGUV Vorschrift 3, etc.) vor Inbetriebnahme zu erfüllen sind, werden daher durch den Kunden sichergestellt. Eine nachträgliche individuelle Beauftragung der MPI ist jederzeit möglich, ist aber nicht in den regulären Angeboten enthalten, sofern diese Prüfungen nicht explizit je Norm im Angebot aufgeführt sind.
2. MPI nimmt die Anlagen in einem Testbetrieb zur Sicherstellung der Erfüllung aller funktionalen Bestandteile, nach der Abnahme ist die Anlage bis zur Erfüllung der vorgegebenen Normen nicht aktiv zu schalten. Nur mit normgerechter Inbetriebnahme wird eine Garantie für die Bauteile wie im Angebot beschrieben übernommen.
3. Sollte der Kunde binnen 14 Tagen nach Fertigstellung keine Mängel rügen, so gilt das Projekt als vollständig abgeschlossen und die Anlage ist bereit zur Inbetriebnahme durch den Kunden bzw. durch Beauftragung eines Fachunternehmens, dies kann auch die MPI nach expliziter Beauftragung der Inbetriebnahme sein. Die Erfüllung und Prüfung der Normen bleibt hiervon unberührt, außer diese sind explizit im Angebot aufgeführt.
§ 7 Garantie & Gewährleistung
1. Die MPI bietet für die Bauteile unterschiedliche Garantien an. In jeder Garantie sind Kosten wie Anreisen, Personalkosten & Maschinenkosten nicht enthalten.
2. Sollte der Kunde sich explizit für eine Anlage mit Verschleißteilen (Treibern, Steuereinheit, etc.) außerhalb der Griffreichweite entscheiden, so hat der Kunde entsprechende Folgekosten für den Austausch selbst zu tragen. Sollten diese Bauteile also kostengünstiger in einer Bauhöhe verbaut sein die eine Arbeitsbühne erfordern, so muss der Kunde die Mehrkosten für die Garantie & Gewährleistungserfüllung selbst tragen. Der Kunde erhält hierfür einen vergünstigten Angebotspreis, der die erhöhten Wartungskosten berücksichtigt.
§ 8 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine der aufgeführten Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so behalten alle weiteren Bedingungen bestand.
2. Sollte eine Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, tritt an deren Stelle eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Gerichtsstand: Limburg an der Lahn
Stand 04/2024